Der Kanton Freiburg liegt für alle Lohnklassen in der blauen Zone ausser für den Stundenlohn der Klasse C, der in der roten Zone liegt (Einzelheiten, siehe Anhang 9 des LMV).
Die Indikativlöhne können auf der Homepage des Staats Freiburg www.fr.ch/sfp eingesehen werden: Formulare/Lehrvertrag/Indikativlöhne.
Die Klasse Q, wenn der Arbeitnehmer über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis "Lastwagenführer EFZ" verfügt und effektiv diese Tätigkeit im Unternehmen ausübt (siehe Anhang 15 2.2 LMV).
Für einen Fahrer ohne EFZ, jedoch mit den Ausweisen C und C1 gilt mindestens die Klasse B.
Die Klasse A, sofern der Arbeitnehmer seinen Maschinistenausweis gemäss Prüfungsreglement für Maschinisten erworben hat und er 300 Stunden Praxis in der Bedienung des Hauptgeräts nachweisen kann.
Die Einstellung kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
Für eine Teilzeitanstellung ist ein schriftlicher Vertrag jedoch Pflicht. Der Vertrag muss den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit enthalten und den Beschäftigungsgrad in Prozent sowie die Anzahl Arbeitsstunden angeben, die diese Prozent auf ein Jahr ausmachen (Art. 23 Ziff. 3 LMV).
Gemäss Art. 18 LMV, wird für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, eine Probezeit von höchstens 2 Monaten vereinbart.
Die Probezeit kann danach mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen, sobald die Probezeit beendet ist.
Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei mit folgenden Fristen gekündigt werden:
Für Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben, gelten die folgenden Kündigungsfristen:
Gemäss Artikel 34 und 35 LMV hat jeder Arbeitnehmer, je nach seinem Alter, Anspruch auf 5 bis 6 Wochen Ferien pro Jahr:
Ja. Gemäss Artikel 49 und 50 LMV ist der 13. Monatslohn für alle Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch. Er wird Ende Jahr pro-rata gemäss der tatsächlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs ausbezahlt. Der sich daraus ergebende Betrag unterliegt den Sozialabzügen. Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern wird zusätzlich zum Lohn ein Betrag ausbezahlt, der 8.3% des massgebenden, während des Kalenderjahrs bezogenen Lohns entspricht. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird zusätzlich zu ihrem Lohn ein durchschnittlicher Monatslohn ausbezahlt.
Gemäss Art. 60 LMV sind Arbeitnehmenden, die an auswärtige Arbeitsorte versetzt werden, die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten. Der Arbeitgeber sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Kann keine Verpflegungsmöglichkeit angeboten werden oder kann der Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihm eine Mittagessenentschädigung von CHF 16.00 auszurichten (der Begriff „nach Hause“ ist nicht wörtlich sondern im Sinne von „Anstellungsort“ zu verstehen).
Gemäss Art. 60 LMV haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 je Kilometer Dienstfahrt, wenn sie auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen benutzen.
Für die Mitglieder des Freiburgischen Baumeisterverbands (FBV) belaufen sich die Beträge der Entschädigungen:
Für im Bauhauptgewerbe tätige Unternehmen ist die Versicherung für Erwerbsausfallentschädigung bei Krankheit obligatorisch. Die Versicherungsdeckung beginnt am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.