Der Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) legt die Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsdauer fest.
Gemäss Artikel 25, Abs. 1 LMV erstellen die lokalen paritätischen Berufskommissionen einen sektionalen Arbeitszeitkalender, den sie den Unternehmen des Bauhauptgewerbes mitteilen.
Sie finden hier die Arbeitskalender die durch die FPBK publiziert sind:
2019 | reformierte | |
2018 | reformierte | |
2017 | katholische | reformierte |
2016 | katholische | reformierte |
2015 | katholische | reformierte |
Der betriebliche Arbeitszeitkalender des betroffenen Jahres - mit Kopfzeile der Unternehmung - ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mirarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen.